Kurz gesagt
- Verkaufen Sie als Einzelunternehmer, ist der Gewinn über den Buchwert steuerpflichtig.
- Ab 55 gibt es einmal im Leben einen Freibetrag und auf Antrag einen ermäßigten Steuersatz.
- Bei einer GmbH entscheidet die Struktur: Verkauf der Anteile oder Verkauf des Betriebs durch die GmbH.
Was überhaupt versteuert wird
Steuerpflichtig ist nicht der Kaufpreis, sondern der Veräußerungsgewinn: Kaufpreis minus Verkaufskosten (Berater, Notar) minus Buchwert des Betriebs (§ 16 EStG). Der Buchwert ist bei älteren Betrieben oft niedrig, weil Inventar und Umbauten längst abgeschrieben sind. Der Gewinn liegt dann nah am Kaufpreis.
Einzelunternehmen und Personengesellschaft
Verkaufen Sie Ihren ganzen Betrieb, gibt es zwei Erleichterungen. Beide setzen voraus, dass Sie 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig sind, und beide gibt es nur einmal im Leben und nur auf Antrag.
- Freibetrag: 45.000 € des Gewinns bleiben steuerfrei. Er schrumpft um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 € übersteigt, und fällt ab 181.000 € Gewinn ganz weg (§ 16 Abs. 4 EStG).
- Ermäßigter Steuersatz: Auf Gewinne bis 5 Mio. € zahlen Sie 56 Prozent Ihres durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber den Eingangssteuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG). Bei größeren Hotels ist das der wichtigste Hebel.
Sind Sie jünger, bleibt die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). Sie mildert die Progression, bringt bei hohen laufenden Einkünften aber oft wenig. Gewerbesteuer fällt auf den Gewinn aus dem Verkauf des ganzen Betriebs durch eine natürliche Person in der Regel nicht an.
GmbH: Anteile oder Betrieb verkaufen
Gehört das Hotel einer GmbH, gibt es zwei Wege:
- Sie verkaufen Ihre Anteile: Als Privatperson versteuern Sie 60 Prozent des Gewinns mit Ihrem persönlichen Steuersatz (Teileinkünfteverfahren, § 17 EStG und § 3 Nr. 40 EStG). Halten Sie die Anteile über eine eigene Holding-GmbH, bleiben dort 95 Prozent steuerfrei (§ 8b KStG).
- Die GmbH verkauft den Betrieb: Der Gewinn unterliegt bei der GmbH Körperschaft- und Gewerbesteuer. Wollen Sie das Geld privat haben, kommt bei der Ausschüttung noch einmal Steuer dazu.
Käufer bevorzugen oft den Kauf des Betriebs, weil sie den Kaufpreis dann abschreiben können. Verkäufer bevorzugen oft den Anteilsverkauf. Diese Frage beeinflusst den Preis und gehört früh auf den Tisch.
Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer
Wird der Betrieb als Ganzes übertragen, fällt keine Umsatzsteuer an (Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a UStG). Gehört die Immobilie dazu, zahlt der Käufer Grunderwerbsteuer, je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises für das Grundstück. Bei einem Anteilsverkauf kann sie ebenfalls anfallen, wenn mindestens 90 Prozent der Anteile übergehen (§ 1 GrEStG).
Kaufpreisaufteilung: wo Geld liegt
Im Kaufvertrag wird der Preis auf Inventar, Immobilie und Firmenwert verteilt. Für den Käufer bestimmt das, was er wie schnell abschreiben kann; für Sie, wie sich der Gewinn zusammensetzt. Eine realistische Aufteilung, die Ihr Steuerberater vorher durchrechnet, vermeidet Streit mit dem Finanzamt und Diskussionen im Vertrag.
Was Sie vor dem Verkauf tun sollten
- Den Steuerberater ein bis zwei Jahre vorher einbinden, nicht erst beim Notar.
- Das Alter im Blick behalten: Ein Verkauf kurz nach dem 55. Geburtstag kann deutlich günstiger sein als kurz davor.
- Die Struktur prüfen: Holding, Anteilsverkauf oder Verkauf des Betriebs.
- Prüfen lassen, ob der Kaufpreis ganz oder in Raten fließen soll. Auch das hat steuerliche Folgen.
Quellen
- § 16 EStG, § 17 EStG, § 34 EStG, § 3 Nr. 40 EStG (Gesetze im Internet)
- § 8b KStG, § 1 UStG, § 1 GrEStG (Gesetze im Internet)
Dieser Artikel ist keine Steuerberatung. Steuersätze und Grenzen können sich ändern; lassen Sie Ihren Fall von einem Steuerberater rechnen.
Wir investieren selbst in inhabergeführte Hostels und Hotels und haben deshalb ein Interesse an Gesprächen mit Inhabern.
